Satzung Satzung
 

Inhaltsangabe

 
  § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2. Vereinszweck
§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 4. Mitglieder
§ 5. Mitgliedsbeiträge
§ 6. Organe des Vereins
§ 7. Vorstand
§ 8. Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9. Beirat
§ 10. Sitzungen des Vorstandes
§ 11. Kassenführung
§ 12. Mitgliederversammlung
§ 13. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 14. Besondere Vertreter
§ 15. Auflösung
§ 16. Inkrafttreten
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bürgernetzverein Hof e.V." - Kurzbezeichnung BNV Hof -. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Hof.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.

Der Verein wird zu diesem Zweck

  • a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (Internet-Einwählknoten) heranführen,
  • b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  • c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
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    § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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    § 4 Mitglieder

    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

    Gegen Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

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    § 5 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

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    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung sowie besondere Vertreter (§30 BGB).

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    § 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Technikbeauftragten und dem Kassenwart und einem Beauftragten für vereinsinterne Kommunikation.

    Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die vorgenannten Personen.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.

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    § 8 Zuständigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  • b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
  • g) Förderung des Vereinszwecks, insbesondere in den persönlichen Wirkungsfeldern der Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 5000 DM ein Vorstandsbeschluß zugrunde liegen muß.

    Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    Der Vorstand kann bei Bedarf Hilfskräfte - auch entgeltlich - beauftragen.

    Redaktionelle Änderungen der Satzung des Vereins kann der Vorstand vornehmen.
    Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

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    § 9 Beirat

    Der Beirat besteht aus dem Vorstand und weiteren Personen. Den Vorsitz im Beirat führt der Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 7, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

    Die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Sie haben das Recht auf Anwesenheit und Anhörung bei den Vorstandssitzungen.

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    § 10 Sitzungen des Vorstandes

    Für die Sitzung des Vorstands und des Beirats sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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    § 11 Kassenführung

    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

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    § 12 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  • c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, weiteren Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • f) Beschlußfassung über die Berufung gegen den Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin entweder durch Bekanntmachung in der Frankenpost/Hofer Anzeiger oder durch persönliches Einladungsschreiben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, der auch über die Form der Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Größe des Mitgliederbestandes entscheidet.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

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    § 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluß oder Wahlleiter übertragen werden.

    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Personen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

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    § 14 Besondere Vertreter

    Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht beschränkt.

    Den besonderen Vertretern obliegt die Verwaltung zweckgebundener Zuwendungen; in diesem Rahmen sind sie auch zur Vertretung befugt. Sind für gewisse Geschäfte mehrere besondere Vertreter bestellt, so sind im Rahmen des zugewiesenen Geschäftskreises jeweils zwei besondere Vertreter gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

    Dem Verein und etwaigen Spendern gegenüber tragen die besonderen Vertreter die Verantwortung für die richtige Verwendung der Mittel sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebes. Die gesetzliche Haftung des Vereins für seine Organe bleibt hiervon unberührt.

    Die besonderen Vertreter berichten dem Vorstand auf Verlangen über Planungen und Ergebnisse ihrer Aktivitäten. Im übrigen haben die besonderen Vertreter das Recht auf Anwesenheit und Anhörung bei den Sitzungen des Vorstandes.

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    § 15 Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu zwei Drittel an den Landkreis Hof und zu einem Drittel an die Stadt Hof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

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    § 16 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt am 12. März 1996 in Kraft.
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    Hof, 12. März 1996

    Anmerkung:

    Änderung der Satzung (URNr. 1948/1996 Notar Dr. Krauß Hof) erfolgte am 11. Juli 1996 durch Eintragung beim Amtsgericht Hof (Beschl.Bl. 18 SB).

    Änderung der Satzung erfolgte durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 12. März 1998, und wurde in das Vereinsregister eingetragen.

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    letzte Änderung: Donnerstag, 20. Juli 1998 by
    mixl