§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Bürgernetzverein Hof e.V." - Kurzbezeichnung
BNV Hof -. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Hof.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
-
- a) interessierte
Bevölkerungskreise durch geeignete
Veranstaltungen und Veröffentlichungen
an das Bayerische Bürgernetz
(Internet-Einwählknoten) heranführen,
- b) hierzu
Fortbildungsveranstaltungen und Seminare
durchführen und geeignetes Lehrmaterial
erstellen und abgeben,
- c) mit
steuerbegünstigten Einrichtungen
zusammenarbeiten, soweit diese
vergleichbare Zwecke verfolgen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche
und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder
durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß
kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
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§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein
Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
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§ 6 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung sowie
besondere Vertreter (§30 BGB).
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§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Technikbeauftragten und dem
Kassenwart und einem Beauftragten für vereinsinterne
Kommunikation.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die
vorgenannten Personen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2
Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach
dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
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§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
-
- a) Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnung,
- b) Einberufung der
Mitgliederversammlung,
- c) Vollzug der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- d) Verwaltung des
Vereinsvermögens,
- e) Erstellung des
Jahres- und Kassenberichts,
- f) Beschlußfassung
über die Aufnahme und den Ausschluß von
Vereinsmitgliedern,
- g) Förderung des
Vereinszwecks, insbesondere in den
persönlichen Wirkungsfeldern der
Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem
weiteren Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
Innenverhältnis wird vereinbart, daß Rechtsgeschäften
mit einem Betrag über 5000 DM ein Vorstandsbeschluß
zugrunde liegen muß.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann bei Bedarf Hilfskräfte - auch
entgeltlich - beauftragen.
Redaktionelle Änderungen der Satzung des Vereins kann
der Vorstand vornehmen. Die
Mitglieder sind hierüber zu informieren.
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§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus dem
Vorstand und weiteren Personen. Den Vorsitz im Beirat
führt der Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 7, bei
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
Die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand beratend
zur Seite. Sie haben das Recht auf Anwesenheit und
Anhörung bei den Vorstandssitzungen.
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§ 10 Sitzungen
des Vorstandes
Für die Sitzung des Vorstands
und des Beirats sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
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§ 11
Kassenführung
Die zur Erreichung des
Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu
führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen
dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die
jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist
der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
- a) Entgegennahme
der Berichte des Vorstands,
- b) Festsetzung der
Höhe des Jahresbeitrages,
- c) Wahl und
Abberufung der Vorstandsmitglieder,
weiteren Beiratsmitglieder und der
Kassenprüfer,
- d) Beschlußfassung
über die Geschäftsordnung für den
Vorstand,
- e) Beschlußfassung
über Änderungen der Satzung und über
die Auflösung des Vereins,
- f) Beschlußfassung
über die Berufung gegen den Beschluß
des Vorstands über einen abgelehnten
Aufnahmeantrag und über einen
Ausschluß.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1.
Quartal des Kalenderjahres statt. Außerdem muß die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem
Versammlungstermin entweder durch Bekanntmachung in der
Frankenpost/Hofer Anzeiger oder durch persönliches
Einladungsschreiben. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden, der auch über die Form
der Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Berücksichtigung der Größe des Mitgliederbestandes
entscheidet.
Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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§ 13
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluß oder
Wahlleiter übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist
jedes Mitglied stimmberechtigt. Ohne Rücksicht auf die
Zahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich
vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn
ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen
Mitglieder, Personen des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.
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§ 14 Besondere
Vertreter
Der Vorstand kann einen oder
mehrere besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Bestellung
besonderer Vertreter nicht beschränkt.
Den besonderen Vertretern obliegt
die Verwaltung zweckgebundener Zuwendungen; in diesem
Rahmen sind sie auch zur Vertretung befugt. Sind für
gewisse Geschäfte mehrere besondere Vertreter bestellt,
so sind im Rahmen des zugewiesenen Geschäftskreises
jeweils zwei besondere Vertreter gemeinsam zur Vertretung
berechtigt.
Dem Verein und etwaigen Spendern
gegenüber tragen die besonderen Vertreter die
Verantwortung für die richtige Verwendung der Mittel
sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des
Geschäftsbetriebes. Die gesetzliche Haftung des Vereins
für seine Organe bleibt hiervon unberührt.
Die besonderen Vertreter berichten
dem Vorstand auf Verlangen über Planungen und Ergebnisse
ihrer Aktivitäten. Im übrigen haben die besonderen
Vertreter das Recht auf Anwesenheit und Anhörung bei den
Sitzungen des Vorstandes.
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§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins zu zwei Drittel an den Landkreis Hof und zu
einem Drittel an die Stadt Hof, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden haben.
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§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 12. März
1996 in Kraft.
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Hof, 12. März 1996
Anmerkung:
Änderung der Satzung (URNr. 1948/1996 Notar Dr. Krauß
Hof) erfolgte am 11. Juli 1996 durch Eintragung beim
Amtsgericht Hof (Beschl.Bl. 18 SB).
Änderung der Satzung erfolgte
durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am
12. März 1998, und wurde in das Vereinsregister
eingetragen.
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