Satzung der Ortsgruppe Steinbach e.V.
des Frankenwaldvereins e.V.
§ 1 - Name und
Sitz
Die Ortsgruppe
führt den Namen Ortsgruppe Steinbach e.V. des Frankenwaldvereins e.V.
Sie hat ihren Sitz in Steinbach, Gemeinde Geroldsgrün.
Die Ortsgruppe
ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 -
Vereinszweck
Zweck des Vereins
ist es, die Liebe zur Heimat und das Verständnis für die
Eigentümlichkeiten des Frankenwaldes und seiner Bewohner zu wecken,
Heimatkunde und Brauchtum zu pflegen, das Wandern zu fördern und die
Natur zu schützen, um sie dem Menschen zur Erholung und Erbauung zu
erhalten.
Dies wird
angestrebt durch Wanderungen, Markierung von Wanderwegen, Errichtung und
Unterhaltung von Aussichtspunkten und Wanderheimen, Naturschutzarbeit,
Förderung des Heimatschrifttums, der bodenständigen Kultur, sowie durch
Jugendarbeit und Jugendbetreuung.
Der Verein lehnt
im Rahmen seiner Vereinsarbeit alle Bindungen politischer,
konfessioneller, klassentrennender und rassistischer Art ab.
§ 3 -
Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 -
Ortsgruppe des Frankenwaldvereins e.V.
Die Ortsgruppe
ist Mitglied des Frankenwaldvereins e.V. und unterliegt damit der
Satzung dieses Vereins.
§ 5 -
Mitgliedschaft
Die Ortsgruppe
hat Vollmitglieder
Familienmitglieder
Jugendmitglieder und
Ehrenmitglieder.
Es können
auch Vereine
Gesellschaften und
Körperschaften
Mitglieder der
Ortsgruppe werden. Durch ihre Mitgliedschaft erlangen jedoch ihre
Angehörigen keine Mitgliedschaft in der Ortsgruppe.
§ 6 - Erwerb
der Mitgliedschaft
Der Beitritt zur
Ortsgruppe erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Obmannschaft. Der
Beitritt wird wirksam, sofern nicht binnen eines Monats eine
schriftliche Ablehnung der Aufnahme durch die Obmannschaft erfolgt.
§ 7 - Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied
soll sich tatkräftig für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen.
Die Mitglieder
haben die durch Beschluss der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins
e.V. und ihrer Ortsgruppe festgesetzten Beiträge zu entrichten. Bei
Austritt während eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
Familienangehörige und Jugendmitglieder zahlen ermäßigte Beiträge.
Jugendliche, das sind Mitglieder unter 16 Jahren, haben kein
Mitsprache-, Antrags- und Stimmrecht; Jugendmitglieder vom 16. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres nur ein Mitsprache- und Antragsrecht bei
den Beratungen.
Das Mitglied kann
sein Stimm- und Antragsrecht nur in der Mitgliederversammlung seiner
Ortsgruppe ausüben. In der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins e.V.
hat das Mitglied nur ein Mitspracherecht bei den Beratungen.
§ 8 -
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgruppe zum
Jahresende.
Mitglieder,
welche sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lassen oder
absichtlich in grober Weise gegen die Zwecke des Vereins oder
Bestimmungen der Satzung verstoßen, können durch Beschluss der
Ortsgruppe ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht
das Recht der Beschwerde beim Hauptausschuss des Frankenwaldvereins e.V.
zu, der endgültig entscheidet.
§ 9 - Organe
der Ortsgruppe
Organe der
Ortsgruppe sind:
a) die Obmannschaft
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 10 -
Obmannschaft
Die Obmannschaft
besteht aus:
1. dem Obmann
2. seinem Stellvertreter
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Wanderwart
6. dem Wegewart
7. dem Naturschutzwart
8. dem Jugendleiter
9. dem Werbewart
10.
dem Kulturwart
Die
Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in die Obmannschaft
wählen.
Vorstand der
Ortsgruppe im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Obmann und sein
Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Obmann ist
der organisatorische Leiter der Ortsgruppe; er vertritt sie nach außen.
Im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Der
Obmann ist auch Vermittler zwischen Ortsgruppe und Frankenwaldverein
e.V.. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Ortsgruppe und der
Organe des Frankenwaldvereins e.V., soweit letztere seine Ortsgruppe
betreffen, verantwortlich.
§ 11 -
Ausschuss
Die Ortsgruppe
bildet einen Ausschuss. Die Anzahl der Ausschussmitglieder muss unter
der vorher zu wählenden Anzahl der Obmannschaft bleiben. Er unterstützt
die Obmannschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
§ 12 -
Kassenprüfer
In der
Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben in der
Mitgliederversammlung ihren Kassenprüfungsbericht zu erstatten.
§ 13 -
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der Ortsgruppe.
Sie ist vom Obmann jährlich mindestens einmal im 1. Quartal des Jahres,
sonst nach Bedarf, einzuberufen. Kommt der Obmann dieser Verpflichtung
nicht nach, so kann der Hauptvorsitzende des Frankenwaldvereins e.V.
diese einberufen, wenn der Obmann nach einmaliger Aufforderung durch den
Hauptvorsitzenden die Einberufung unterlässt.
Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt über Angelegenheiten der
Ortsgruppe, wählt ihre Obmannschaft, den Ausschuss sowie die
Kassenprüfer und bestimmt die Höhe des Ortsgruppenzuschlages zum
Mitgliederbeitrag.
Die Amtszeit der
Obmannschaft, des Ausschusses sowie der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Einladung hat
durch Aushang im Vereinslokal mindestens 2 Wochen vor dem Termin der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung
ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Frankenwaldvereins e.V.
über Abstimmung, Wahlen und Niederschrift entsprechend (s. § 22, VR
331).
§ 14 -
Gemeinsame Sitzungen
Die von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder der Obmannschaft, des
Ausschusses und die Kassenprüfer treffen sich bei Bedarf zu gemeinsamen
Sitzungen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst, wobei Stimmenthaltung als Ablehnung gilt.
§ 15 -
Finanzen der Ortsgruppe
Die Ortsgruppen
erheben von den Mitgliedern neben dem an den Frankenwaldverein e.V.
abzuführenden Beitrag einen Ortsgruppenzuschlag. Die Ortsgruppe kann
sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung
geben, wenn die Satzung für ihren Aufgabenbereich nicht ausreicht. Ihre
Bestimmungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Die Ortsgruppen
können zur Durchführung besonderer Aufgaben Zuschüsse aus der Hauptkasse
des Frankenwaldvereins e.V. erhalten. Die Ortsgruppe verwendet ihre
Mittel im Rahmen des Vereinszweckes in völliger Selbstständigkeit und
Unabhängigkeit. Zweckgebundene Mittel sind jedoch zweckgebunden zu
verwenden.
Das Ortsgruppenvermögen
unterliegt ihrer eigenen Verwaltung. Von der Ortsgruppe eingegangene
Verträge und Verbindlichkeiten berühren den Frankenwaldverein e.V.
nicht.
§ 16 -
Auflösung
Über die
Auflösung der Ortsgruppe beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung der
Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Ortsgruppe an die Gemeinde Geroldsgrün mit Sitz in Geroldsgrün, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 -
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung
tritt mit Wirkung vom 09.03.2019 in Kraft. Sie wurde in der
Mitgliederversammlung am 09.03.2019 beschlossen.
Diese Satzung
wurde am 27.03.2019 im Vereinsregister beim AG Hof unter VR 846
eingetragen.

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