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Ortsgruppe

S T E I N B A C H

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Satzung der Ortsgruppe Steinbach e.V. 
des Frankenwaldvereins e.V.

 

 

§  1  -  Name und Sitz

Die Ortsgruppe führt den Namen Ortsgruppe Steinbach e.V. des Frankenwaldvereins e.V. Sie hat ihren Sitz in Steinbach, Gemeinde Geroldsgrün.

Die Ortsgruppe ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§  2  -  Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Liebe zur Heimat und das Verständnis für die Eigentümlichkeiten des Frankenwaldes und seiner Bewohner zu wecken, Heimatkunde und Brauchtum zu pflegen, das Wandern zu fördern und die Natur zu schützen, um sie dem Menschen zur Erholung und Erbauung zu erhalten.

Dies wird angestrebt durch Wanderungen, Markierung von Wanderwegen, Errichtung und Unterhaltung von Aussichtspunkten und Wanderheimen, Naturschutzarbeit, Förderung des Heimatschrifttums, der bodenständigen Kultur, sowie durch Jugendarbeit und Jugendbetreuung.

Der Verein lehnt im Rahmen seiner Vereinsarbeit alle Bindungen politischer, konfessioneller, klassentrennender und rassistischer Art ab.

 

§  3  -  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  4  -  Ortsgruppe des Frankenwaldvereins e.V.

Die Ortsgruppe ist Mitglied des Frankenwaldvereins e.V. und unterliegt damit der Satzung dieses Vereins.

  

§  5  -  Mitgliedschaft

 

Die Ortsgruppe hat              Vollmitglieder

                                               Familienmitglieder

                                               Jugendmitglieder und

                                               Ehrenmitglieder. 

Es können auch                    Vereine

                                               Gesellschaften und

                                               Körperschaften

Mitglieder der Ortsgruppe werden. Durch ihre Mitgliedschaft erlangen jedoch ihre Angehörigen keine Mitgliedschaft in der Ortsgruppe.

 

§  6  -  Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt zur Ortsgruppe erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Obmannschaft. Der Beitritt wird wirksam, sofern nicht binnen eines Monats eine schriftliche Ablehnung der Aufnahme durch die Obmannschaft erfolgt.

 

§  7  -  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied soll sich tatkräftig für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen.

Die Mitglieder haben die durch Beschluss der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins e.V. und ihrer Ortsgruppe festgesetzten Beiträge zu entrichten. Bei Austritt während eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

Familienangehörige und Jugendmitglieder zahlen ermäßigte Beiträge. Jugendliche, das sind Mitglieder unter 16 Jahren, haben kein Mitsprache-, Antrags- und Stimmrecht; Jugendmitglieder vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur ein Mitsprache- und Antragsrecht bei den Beratungen.

Das Mitglied kann sein Stimm- und Antragsrecht nur in der Mitgliederversammlung seiner Ortsgruppe ausüben. In der Hauptversammlung des Frankenwaldvereins e.V. hat das Mitglied nur ein Mitspracherecht bei den Beratungen.

 

§  8  -  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgruppe zum Jahresende.

 

Mitglieder, welche sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lassen oder absichtlich in grober Weise gegen die Zwecke des Vereins oder Bestimmungen der Satzung verstoßen, können durch Beschluss der Ortsgruppe ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Beschwerde beim Hauptausschuss des Frankenwaldvereins e.V. zu, der endgültig entscheidet.

 

§  9  -  Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind: 

a)                 die Obmannschaft

b)                 der Ausschuss

c)                 die Mitgliederversammlung

 

§  10  -  Obmannschaft

 Die Obmannschaft besteht aus:

1.                  dem Obmann

2.                  seinem Stellvertreter

3.                  dem Kassier

4.                  dem Schriftführer

5.                  dem Wanderwart

6.                  dem Wegewart

7.                  dem Naturschutzwart

8.                  dem Jugendleiter

9.                  dem Werbewart

10.                dem Kulturwart

 

Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in die Obmannschaft wählen.

Vorstand der Ortsgruppe im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Obmann und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Obmann ist der organisatorische Leiter der Ortsgruppe; er vertritt sie nach außen. Im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Obmann ist auch Vermittler zwischen Ortsgruppe und Frankenwaldverein e.V.. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Ortsgruppe und der Organe des Frankenwaldvereins e.V., soweit letztere seine Ortsgruppe betreffen, verantwortlich.

 

§  11  -  Ausschuss

Die Ortsgruppe bildet einen Ausschuss. Die Anzahl der Ausschussmitglieder muss unter der vorher zu wählenden Anzahl der Obmannschaft bleiben. Er unterstützt die Obmannschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

§  12  -  Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben in der Mitgliederversammlung ihren Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

 

§  13  -  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der Ortsgruppe. Sie ist vom Obmann jährlich mindestens einmal im 1. Quartal des Jahres, sonst nach Bedarf, einzuberufen. Kommt der Obmann dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Hauptvorsitzende  des Frankenwaldvereins e.V. diese einberufen, wenn der Obmann nach einmaliger Aufforderung durch den Hauptvorsitzenden die Einberufung unterlässt.

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Angelegenheiten der Ortsgruppe, wählt ihre Obmannschaft, den Ausschuss sowie die Kassenprüfer und bestimmt die Höhe des Ortsgruppenzuschlages zum Mitgliederbeitrag.

Die Amtszeit der Obmannschaft, des Ausschusses sowie der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Einladung hat durch Aushang im Vereinslokal mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Frankenwaldvereins e.V. über Abstimmung, Wahlen und Niederschrift entsprechend (s. § 22, VR 331).

 

§  14  -  Gemeinsame Sitzungen

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder der Obmannschaft, des Ausschusses und die Kassenprüfer treffen sich bei Bedarf zu gemeinsamen Sitzungen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, wobei Stimmenthaltung als Ablehnung gilt.

 

§  15  -  Finanzen der Ortsgruppe

Die Ortsgruppen erheben von den Mitgliedern neben dem an den Frankenwaldverein e.V. abzuführenden Beitrag einen Ortsgruppenzuschlag. Die Ortsgruppe kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben, wenn die Satzung für ihren Aufgabenbereich nicht ausreicht. Ihre Bestimmungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

Die Ortsgruppen können zur Durchführung besonderer Aufgaben Zuschüsse aus der Hauptkasse des Frankenwaldvereins e.V. erhalten. Die Ortsgruppe verwendet ihre Mittel im Rahmen des Vereinszweckes in völliger Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Zweckgebundene Mittel sind jedoch zweckgebunden zu verwenden.

Das Ortsgruppenvermögen unterliegt ihrer eigenen Verwaltung. Von der Ortsgruppe eingegangene Verträge und Verbindlichkeiten berühren den Frankenwaldverein e.V. nicht.

 

§  16  -  Auflösung

Über die Auflösung der Ortsgruppe beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe an die Gemeinde Geroldsgrün mit Sitz in Geroldsgrün, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§  17  -  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 09.03.2019 in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.2019 beschlossen.

Diese Satzung wurde am 27.03.2019 im Vereinsregister beim AG Hof unter VR 846 eingetragen.

 

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